Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 22 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 479.338 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 107 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 19 | 20 | 21 | | 23 | 24 | 25 | ... 181 > |
Lest doch mal den Artikel durch, da steht auch das Lotto keine Suchtgefahr darstellt.
Meiner Meinung nach ist das ganze Humbug und morgen schon wieder vom Tisch. Das Fluxx steigt stört mich aber gar nicht.
und herzlichen Dank an alle für die gestern deutlich zugenommenen Zugriffszahlen auf www.hopades.de/Sequence/new ! - wenn Ihr dazu jetzt das ein oder andere feedback an mich sendet, kann ich meinen Verlag nach zwei Modifikationen (also mußte ich 3 mal zum Notar) jetzt wohl endgültig von der Vermarktungsreife überzeugen ;-)( ... - ... das wäre für mich die Chance, hier wieder engagiert und leidenschaftlich 'mitzuspielen' ;-))((
also mal ein kleiner Vorgriff auf 'mein altes Chart-Spiel': wer meine Einschätzungen kennt, weiß, daß ich Charttechnik immer vor dem Hintergrund BEKANNTER Fundamentalaspekte anwende oder dieses zuletzt nochmal deutlich dazugelernt habe (Gruß an Fundamental !) - wobei unbekannte oder unerwartete Fundamentalaspekte, wie hier per 'staatlichem' Besitzstandsdenken zuletzt geschehen, natürlich charttechnische Erwartungen, wie hier geschehen, sehr bizarr verhageln können ;-(( , was ich bekannterweise sehr schmerzlich am eigenen Leib verspüren mußte ;-((
und wer meine charttechnischen Argumentationen kennt, kennt auch schon viele dieser Einschätzungen:
das gut 5-monatige 'Ostillations'-Niveau Juli - Dezember 2006 wird charttechnisch
niemals in einem Schritt überwunden - also sind Rückschläge im jetzigen Anstieg
charttechnisch eindeutig und unvermeidbar diesem Niveau geschuldet
charttechnisch reicht es eh' schon, die eindeutig positiven Signale für sich zu
erkennen und zu nutzen:
explizites Überwinden aller drei klassischen Durchschnittslinien - 38-Tage-Linie
zuletzt ohne nochmal zurückzukehren - 100-Tage-Linie ebenfalls sofort genommen
und nur 1/2 Monat gezetert - 200-Tage-Linie im 2. Anlauf genommen - aktuell der
Test dazu plus der Aspekt einer inzwischen bizarren Aktie und des genannten Ni-
veaus, das bis ca. 3,50 € geht, läßt eine volatile Bewegung um die jetzige Lage
dieser 3 Durchschnittslinien erwarten - ABER: die positiven Signale sind gesetzt !
weiter absolut positiv: ich meine hier eine klare umgekehrte Kopf-Schulter zu er-
kennen, was jederzeit besser ist als ein Wende-W und auch deutlich besser als ein
'positiv versetztes' Wende-W - Kopf-Schulter deshalb, weil sofort die Höchstkurse
von Mitte September und vom ganzen Oktober - Dezember 2006 überwunden wurden -
also könnt Ihr ein W bereits vergessen - ein Zugeständnis an ein vielleicht doch
noch stattfindendes W (wird nicht eintreten !) kann eine charttechnische Erklärung
für nochmalige, dann aber möglicherweise nur einmalige sehr günstige Kurse sein
dazu der gap von gestern !
von mir erkennbare Trendlinien würde ich in einem zweiten Schritt einzeichnen - aufgrund der sicher noch bestehenden Unruhe in der Kursbildung sind die aber aktuell noch nicht ausreichend 'zuverlässig' - was ich meine sagen zu können, ist, daß es nicht mehr unter die Tiefs von August bis November geht - da sind jetzt alle 3 Durchschnittslinien 'vor' - außerdem hat die 38- die 100-Tage-Linie von unten durchkreuzt - auch das Bollinger Band prophezeit kurzfristig noch Unruhe im Kurs, was meine Erwartung einer kurzfristig weiterhin hohen Volatilität unterstützt
aufgrund dieser Signale sage ich eindeutig kaufen ! - ABER: auf jeden Fall noch mal günstige Kurse abwarten ! - konservativ: klarer Kauf zwischen 3,50 und 4 €
wie immer
solidarische Grüße
hopades
falsch!Bei den Fluxxunternehmen geht es doch lediglich um die Dienstleistung
über das Internet , um Lotto zu spielen. Die eingesetzten Beträge werden an
die einzelnden Landeslottoanstalten weitergeleitet, von denen auch die
Gewinne ausgezahlt werden.Durch diese Dienstleistung verdient Fluxx sein
Geld,---die Lottoscheingebühr, richtig,oder?
Somit ist es doch unerheblich wenn das Monopol in Staatlicher Hand bleibt.
Sollte das nicht der Fall sein, müßte ja Fluxx auch die Gewinne auszahlen.
Bei Wetten und anderen Glücksspiel ligt es etwas anders , da ist Fluxx der
Veranstalter, also kassiere ich auch die Gewinne über Fluxx, dass ist so
als wenn ich in ein Wettladen gehe, wette,zahle und hole die Gewinne im selbigen ab.
Denke so einfach wie in der SZ beschrieben wirds für die Länder nicht werden, da dürfte eine Klags-und Schadenerstazflut auf die Politik zukommen, da die Privaten auf ihr Recht, das vom EuGH zugesprochen wurde, betsehen werden – und noch was, es ist völlig daneben das ein Ministersprecher sagt, was in Italien gilt gilt nicht für Deutschland – also völlig unhaltbar.
....naja und wer Betand Win als Toto-gesellschaft bezeichnet – ich weiß nicht, wer das verzapft hat....
Mybet.com ist international ausgerichtet und wird außerhalb DE weiterhin Sportwetten vertreiben können.
Durch mehrere Urteile wurde festgestellt, dass Supermarkt-Lotto erlaubt ist. Daher ist davon auszugehen, dass der stationäre Betrieb von Fluxx weiter bestehen wird.
Ich bin sehr gespannt über die Ergebnisse des Experiments mit Schlecker. Es könnte wirklich eine Goldgrube werden.
vom Lottospiel ausgegangen.Was den Bericht der SD anbetrifft so ist das, denke
ich eine Gazettenmeinung die man nicht überbewerten sollte.Ich halte es auch
für vollkommen verkehrt, Fluxx immer an einzelnde Termine zu binden, erst war
es der 6.3--dann der 22.3 oder der 29.3 usw.
Was das Wettgeschäft im einzelnden betrifft, bin ich persönlich für eine
Lizensvergabe, ich lebe in Berlin und sehe hier täglich den Widwuchs von
Wettläden . In einigen Bezirken gibt es Strassen indem sehr viele dieser uminösen
Wettläden sich befinden, manchmal bis zu 5 Stück.Hier wird nicht nur gewettet
sondern nach meiner Einschätzung auch Geld gewaschen, darum denke ich, eine
Lizensierung ist nicht das schlechteste Kontrollsystem. Es darf natürlich
Dienstleister wie Fluxx,die eine Lizens mit sicherheit bekommen werden,
nicht gängeln.
Die Napster-Nutzer können jedoch nicht nur auf den Ausgang des nächsten Bundesliga-Topspiels setzen, sondern ihr Glück auch bei einer der vielen anderen Wetten aus den Bereichen Sport, Politik, Lifestyle, Wirtschaft und Kultur versuchen - zum Beispiel auf den Sieger der neuen Staffel von "Deutschland sucht den Superstar", auf weiße Weihnachten oder auf die Dauer der Amtszeit unserer Bundeskanzlerin. Außergewöhnliche Wetten gab es bereits in der Vergangenheit, beispielsweise zu Themen wie Ölpreis, Germany\'s Next Topmodel, den US-Präsidentschaftswahlen und zum verspäteten Start der deutschen LKW-Maut. Auch der Fassanstich zum Münchner Oktoberfest zählt ebenso wie die Weltmeisterschaften im Handyweitwurf zu den Wetten bei myBet.com. Diese Wettvielfalt haben auch die Zeitschriften "tomorrow" und "Maxim" honoriert, die myBet.com zum Testsieger unter Deutschlands wichtigsten Internet-Wettbörsen kürten - unter anderem für Wettvielfalt, Anwenderfreundlichkeit und beste Quoten.
"Durch die Kooperation mit mybet bringen wir unserer Community Zusatzentertainment für jeden Geschmack - ein Special, um unser Angebot noch attraktiver zu gestalten", so Bettina Maul, Marketing Director bei Napster Deutschland. "Die strategische Kooperation zwischen myBet.com und Napster ermöglicht es beiden Partnern, neue Zielgruppen zu erschließen", betont Edward Mifsud, Geschäftsführer von myBet.com. "Von der neuen, wegweisenden Allianz profitieren nicht nur die Kooperationspartner. Auch die Nutzer der beiden Online-Dienste erhalten so einen attraktiven Mehrwert, den sie bei Mitbewerbern nicht erhalten."
XETRA-NACHBÖRSE/DAX-Indikation (22 Uhr): 6.551 - 6.555 Punkte
FRANKFURT (Dow Jones)--Gegen 22.00 Uhr sind am Mittwoch folgende nachbörsliche Indikationen für den DAX festgestellt worden:
XETRA-Schluss 6.448
DAX-Indikation Veränderung zu (22 Uhr) XETRA-Schluss DBAX 6.555 +1,7% CGAX 6.551 +1,6% L&SAX 6.554 +1,6%
Die deutschen Aktien haben sich nachbörslich im Gefolge der US-Märkte kräftig erholt. Er habe fast nur Kauforder erhalten, berichtete ein Händler. Nach den jüngsten Kurseinbrüchen seien viele Schnäppchenjäger unterwegs gewesen. Lebhafte Umsätze hätten die Aktien der Wettanbieter Fluxx und Tipp24 verzeichnet. Hintergrund seien Aussagen des rheinland-pfälzischen Staatskanzleichefs Martin Stadelmaier gewesen. Dieser hatte sich im Gespräch mit der "Süddeutschen Zeitung" zuversichtlich gezeigt, dass die Bundesländer das von ihnen angestrebte Staatsmonopol auf Sportwetten bei der EU durchsetzen können. Dieses soll auf vier Jahre begrenzt sein. In dieser Zeit soll ein Modell zur Zulassung privater Anbieter entwickelt werden. Fluxx wurden am Abend mit 4,10 zu 4,20 EUR taxiert, nachdem sie den XETRA-Handel bei 3,97 EUR beendet hatten. Tipp24 (XETRA-Schluss: 15,24 EUR) wurden mit 15,22 zu 15,47 EUR getaxt.
Es kommt zur Klagen der Privaten, einige Sachen liegen schon bei Gerichten.
Also in 1,5 - 2 Jahren wird es EuGH-Entscheidung in Sachen deutsches Monopol geben.
Und wie der EuGH etscheiden wird, wissen wir alle.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der EFTA-Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2007 eine Vertragsverletzungsklage gegen Norwegen abgewiesen (Rechtsache E-1/06). Die für die drei EFTA Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein zuständige EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu EU-Kommission, hatte am 13. März 2006 Klage eingereicht, nachdem die norwegische Regierung einer Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 28).
Hintergrund des Verfahrens ist die Einführung eines Monopols für Glücksspielautomaten in Norwegen. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping war es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde bezeichnete diese norwegische Regelung als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen und ziele lediglich darauf ab, weiter Einkünfte für humanitäre und gemeinnützige Zwecke zu erzielen.
Das Gericht folgte der Argumentation der Überwachungsbehörde, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden seien (was allerdings nicht heißt, dass man bei Anwendung der europarechtlichen Kriterien zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis kommt). Sämtliche Formen von Glücksspielen einschließlich Glücksspielautomaten seien eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf die die Grundfreiheiten anwendbar seien (Rn. 25). Der Ausschluss privater Anbieter sei nach den Vorschriften über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zur beurteilen (Rn. 26), insbesondere da der Marktzugang verweigert werde (Rn. 27).
Maßgeblich war für den Gerichtshof daher die Frage, ob norwegische Regelung gerechtfertigt ist. Der die Grundfreiheiten einschränkende EFTA-Mitgliedstaat ist hierfür beweispflichtig (Rn. 31).
Der EFTA-Gerichtshof verweist zunächst darauf, dass mit der norwegischen Regelung die Verminderung von Einkünften für gemeinnützige Zwecke vermieden werden sollte. Dies allein sei kein zulässiger Rechtfertigungsgrund (Rn. 36). Auch die Reduzierung von Betriebsausgaben, so dass bei weniger Glücksspielaktivitäten der gleiche Betrag für humanitäre und gemeinnützige Zwecke generiert werde, könne ein Ausschließlichkeitssystem nicht legitimieren (Rn. 38). Letztlich geht der EFTA-Gerichtshof jedoch davon aus, dass die Bekämpfung der Glücksspielsucht und die Verhinderung von Straftaten als Ziele vorrangig sind und die Erzielung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke nur nachrangig (Rn. 39 f.).
Anschließend weist das Gericht auf die Bedeutung des Konsistenz-Tests hin. Eine einschränkende Regelung, die sich auf anerkannte Rechtfertigungsgründe stützt, muss mit den anderen Maßnahmen konsistent sein (Rn. 43). Hinsichtlich der Bekämpfung der Glücksspielsucht bedeutet dies, dass Glücksspiele nicht besonders vermarktet werden dürfen, was die Gelegenheiten für Glückspiele erweitern könnte.
Auf den konkreten Fall angewandt bedeutet dies allerdings nach Ansicht des Gerichtshofs, dass zwischen den Glücksspielformen zu differenzieren ist. Es sei zu prüfen, ob in ähnlicher Weise Glücksspielsucht verursacht werde. Die Glücksspielsucht sei in Norwegen zeitgleich mit dem Anstieg von Glücksspielautomaten angestiegen. 81% der Anrufer, die sich an eine Hotline gewandt hatten, gaben Glücksspielautomaten als Problem an, während für Fussball- und Pferdewetten nur 7,7% bzw. 6,8% genannt wurden (Rn. 45). Andere Glücksspielformen, insbesondere Wetten, seien hinsichtlich ihrer Suchtgefahr daher nicht mit Glücksspielautomaten vergleichbar. Die Vermarktung und Entwicklung anderer Glücksspiele müsse daher bei der Konsistenzprüfung der Regelung von Glücksspielautomaten nicht berücksichtigt werden. Diese würden in Norwegen nicht beworben.
Abschließend prüft der Gerichtshof die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei er die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zitiert (Urteile in den Rechtssachen Läära, Zenatti, Anomar, Gambelli, Lindman). Letztlich kommt es darauf an, ob die Einführung eines Monopols eine effektivere Umsetzung der anerkannten Rechtfertigungsgründe bewirkt als weniger einschränkende Maßnahmen (Rn. 49). Dies lehnt das Gericht bezüglich der als Grund vorgebrachten Geldwäsche und der Verhinderung von Veruntreuungen ab (Rn. 50). Es sei nicht erkennbar, dass ein Ausschließlichkeitsrecht für Norsk Tipping dies besser beherrschen könne. Auch Diebstahl und Vandalismus würden dadurch nicht reduziert. Allerdings sei die Folgekriminalität aufgrund von Glücksspielsucht bei dem Ziel der Bekämpfung von Glücksspielsucht zu berücksichtigen.
Die von der nationalen Gesetzgebung verfolgten öffentlichen Ziele seien als Ganzes zu berücksichtigen (Rn. 51 f.). Wahrscheinlich sei das Monopolsystem, für das sich Norwegen entschieden habe, bei der Umsetzung dieser Ziele insgesamt betrachtet effektiver. Es sei zu erwarten, dass die Glücksspielsucht damit besser bekämpft werden könne.
Kommentar: Der EFTA-Gerichtshof setzt die bisherige Linie des EuGH fort, die Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Glücksspielen (zu denen europarechtlich auch Sportwetten zählen) nach strikten Kriterien zu
überprüfen. Die Prüfung nach diesen Kriterien kann allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wie das vorliegende Urteil zeigt. Für die Berechtigung eines Monopols bei Glücksspielautomaten hält der EFTA-Gerichtshof in dem Urteil alleine die Bekämpfung der Glücksspielsucht für maßgeblich, wobei er deren besondere Suchtgefahr hervorhebt. Auch weist er darauf hin, dass Glücksspielautomaten in Norwegen nicht beworben werden. Er differenziert damit in der Entscheidung durchaus zu anderen Glücksspielformen mit einer deutlich geringeren Suchtgefahr. Die Berechtigung eines staatlichen Monopols für Wetten kann aus dieser Entscheidung damit nicht hergeleitet werden.
Der EFTA-Gerichtshof wird diese Abgrenzung in einer weiteren, unmittelbar bevorstehenden Entscheidung weiter herausarbeiten können. Der EFTA-Gerichtshof hat – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 58) – am 31. Januar 2007 den Ladbrokes-Fall, eine ebenfalls aus Norwegen stammende Vorlagesache (Rechtssache E-3/06), verhandelt und wird bald erneut über die grundsätzliche Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht entscheiden. Es bleibt spannend, ob der Gerichtshof hierbei noch klarer zwischen den in dem Vorlageverfahren u. a. genannten Pferdewetten und den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Glücksspielautomaten differenziert.
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76
Artikel vom 15.03.07
http://www.isa-casinos.de/articles/15584.html
Mit Beschluss vom 01.03.2007 hat das Amtsgericht Augsburg in einem gegen einen Wettvermittler eingeleiteten Strafverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Augsburg kommt zu der zutreffenden Auffassung, dass das Verhalten des angeschuldigten Wettvermittlers schon den Tatbestand der Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB nicht erfülle. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass sich für die Zeit vor dem 28.03.2006 in der strafrechtlichen Rechtsprechung einheitlich herausgebildet habe, dass von einem strafbaren Verhalten nicht ausgegangen werden könne.
Daran – so das Amtsgericht – habe sich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht habe die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Staatsmonopols andererseits herzustellen sei und dass keine Werbung betrieben werden dürfe, die über sachliche Information hinaus gezielt zum Wetten auffordere.
Hierzu stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss fest, dass sich seit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage nicht entscheidend geändert habe. Weder hätten sich die gesetzlichen Regelungen geändert, sodass schon diesbezüglich ein weiterhin gemeinschaftswidriger Gesetzeszustand bestehe, noch habe sich das tatsächliche Verhalten der Lotteriegesellschaften wesentlich geändert. Dies ergäbe sich beispielsweise daraus, dass ein generelles Lotterie-Werbeverbot nicht besteht, sondern beispielsweise Rundfunkwerbung weiterhin betrieben werden dürfe.
Damit stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit nicht erfüllt sind.
Ergänzend weist auch dieses Strafgericht darauf hin, dass die Strafbarkeit von Sportwettvermittlern nicht davon abhängen kann, ob und auf welche Weise die vom Bundesverfassungsgericht verlangte „Konsistenz“ durch einen Dritten –
nämlich die Lotteriegesellschaften – hergestellt wird, sodass auch aus diesem Grunde eine Strafbarkeit ausscheide.
Damit hat ein weiteres Amtsgericht auch für den Zeitraum nach dem 28.03.2006 festgestellt, dass ein strafbares Verhalten schon objektiv bei der Vermittlung von Sportwetten nicht möglich ist.
Die Entscheidung ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig.
Bongers Rechtsanwälte Ludwigstr. 12 61348 Bad Homburg Tel: 06172 - 10 14 01 Fax: 06172 - 10 140 02 Website: www.ra-bongers.de
Artikel vom 15.03.07
http://www.isa-casinos.de/articles/15576.html
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat durch Beschlüsse in mehreren Verfahren (darunter 5 / 6 Qs 10/07) auf die Beschwerde der Betroffenen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt a. M., die dazu geführt haben, dass zahlreiche Wettannahmestellen im Stadtgebiet Frankfurt Anfang Januar 2007 durchsucht wurden, aufgehoben, weil diese Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig waren. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte in zahlreichen Fällen Durchsuchungsbeschlüsse auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die Betreiber der Wettannahmestellen mit der Begründung erlassen, die Durchsuchung könne zur Auffindung von Unterlagen über das Wettangebot, Mietvertragsverhältnisse zwischen Wettvermittler und Wettveranstalter, sowie weiterer Unterlagen und Beweismittel führen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten hatten nunmehr in mehreren Verfahren Erfolg.
Das Landgericht Frankfurt hat in seinen Beschlüssen festgestellt, dass derartige Durchsuchungsmaßnahmen der Geschäftsräumlichkeiten und die anschließende Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die Durchsuchungen deshalb rechtswidrig sind. Die Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung einer Straftat nach § 284 StGB schon nicht erforderlich gewesen, weil die Betreiber der Annahmestellen nie in Abrede gestellt haben, welche Tätigkeit sie ausüben. Sie haben in den dortigen Verfahren ihr Gewerbe angemeldet und den Ablauf ihres Geschäfts im Rahmen der Verwaltungsstreitverfahren dargelegt. Insofern reduziere sich die Frage, ob eine solche Tätigkeit strafbar sei, allein darauf, dass man dies rechtlich bewerte. Einer Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen bedürfe es deshalb nicht.
Zudem sei die Durchsuchung auch im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfes zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Dabei müsse einerseits die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Handelns, andererseits die zu erwartende Strafe bei einer Bestätigung des Tatverdachtes berücksichtigt werden. Das Landgericht stellt dann klar, dass jedenfalls Tathandlungen vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 schon nicht strafbar sind, weil die bestehende Monopolstellung nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts sowohl gegen geltendes
Verfassungsrecht, als auch gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43, 49 EG-Vertrag stehe den derzeitigen nationalen Regelungen entgegen, sodass der Erlaubnisvorbehalt des § 284 StGB nicht greifen könne.
Hinsichtlich der Strafverfolgung für Taten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verweist das Landgericht darauf, dass eine verwaltungsrechtliche Klärung bis heute nicht abschließend ergangen ist. Es gäbe zwar Strafgerichte, die bislang missachtet hätten, dass eine Anwendbarkeit der verwaltungsrechtlichen Normen nur unter den vom Bundesverfassungsgericht explizit aufgestellten Maßgaben und Voraussetzungen möglich sei. Diese Rechtsauffassung sei jedoch unzutreffend, da Strafgerichte grundsätzlich davon auszugehen hätten, dass auch nach dem 28.03.2006 § 284 StGB wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht neutralisiert wird, also nicht angewandt werden kann. Zudem müsste im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob das jeweils betroffene Bundesland den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts inzwischen nachgekommen sei. Auch diesbezüglich bestünden jedoch Bedenken, da die Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffes, wie die hier angefochtenen Durchsuchungsmaßnahmen, schlechterdings nicht davon abhängen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Staat als Monopolisten zwischenzeitlich gelungen ist, in der tatsächlichen Ausgestaltung seines Wettangebotes, Art und Zuschnitt betreffend, durch entsprechende Maßnahmen auch bezüglich Vertrieb und Marketing ein verfassungsrechtlich geforderte Konsistenz herzustellen. Die Strafandrohung des § 284 StGB ist nur schwerlich erkennbar und vorhersehbar. Es werde das im Strafrecht geltende Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG, ein Wesenselement des Rechtsstaates einer solchen Rechtseinschätzung verletzt.
Schließlich ist das Landgericht der Auffassung, dass die Durchsuchung auch unverhältnismäßig sei, da der dem Beschuldigten gemachte Schuldvorwurf sowohl zeitlich als auch inhaltlich äußerst geringfügig sei. Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Durchsuchung faktisch als Durchsetzung verwaltungsbehördlicher Verbotsverfügungen mit strafrechtlichen Mitteln gewirkt habe. Dieser Hinweis des Landgerichts ist insoweit von besonderer Bedeutung, als sich offensichtlich auch dem Landgericht der nachhaltige Eindruck aufgedrängt hat, dass die strafrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Verbotsverfügungen der Stadt Frankfurt durchzusetzen. Dies hält das Gericht ebenfalls für unzulässig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittlerweile auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die überwiegende Rechtsprechung deutscher Strafgerichte von einer Unanwendbarkeit der deutschen Strafnorm ausgeht. Die Divergenz zur Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte wird damit zunehmend größer und für den Bürger unverständlicher.
Bongers Rechtsanwälte Ludwigstr. 12 61348 Bad Homburg Tel: 06172 - 10 14 01 Fax: 06172 - 10 140 02 Website: www.ra-bongers.de
wenn in 1-2 Jahren der Kurs bei 30 euro steht.
Die Politik kann höchstens verzögern - verhindern kann sie es nicht mehr!
dann, so hoffe ich wird es ruhiger werden. Die Nachrichtenvielfalt
ist kaum noch zu beweltigen.Ich hoffe nur, dass das heute hier bei Fluxx
kein Strohfeuer ist, sondern der Boden erreicht ist.
ein klassisches 200-Tage-Kaufsignal liegt vor bei deutlichem Überwinden der Linie (schon geschehen) mit sehr kurzfristiger Abflachung der Linie (? ? ? ? - könnte man mit geeigneter Software vielleicht simulieren) - so habe ich das gelernt - ergo + aus meiner letzten Betrachtung: kurzfristig hohe Volatilität um die drei Linien herum
aber es geht auch ohne Simulation
einfach im Chart knapp 10 Monate zurückgehen und schauen, wo das Niveau damals war: 7 € und der Fall auf die Nähe zum jetzigen Niveau vor 8 Monaten - das heißt unter 6 € ganz eindeutig noch ca. 2 Monate sinkende 200-Tage-Linie
auf jeden Fall ein zusätzliches Argument zu meiner letznächtlichen Betrachtung für die hohe kurzfristige Volatilität um die 3 Durchschnittslinien herum
bitte nichts schlechtes unterstellen, aber ich bekomme Fluxx nochmal für 3,50 €
sorry
www.hopades.com/Sequence/new - Zugriffscode NQO4LST2PWV83IAK - hilft Zeit zu überbrücken ;-)
ist der heutige Kurs kein nachhaltiger Aufschwung sondern eine
Bärenfalle.
Es gibt viel zu viele Aspekte, die auf den kursverlauf sehr starken Einfluss haben.
(Politik, Gerichte u.s.w.)
oder anders ausgedrückt: je komplexer die kursbildenden Aspekte, desto mehr rückt der Chart ggf. selbst in den Vordergrund der primären Orientierung - d'accord DD ?
solidarische Grüße
hopades