An Steuerexperten: gewerblicher Mietvertrag...
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 16.10.03 11:08 | ||||
Eröffnet am: | 15.10.03 17:38 | von: ADVOKAT | Anzahl Beiträge: | 11 |
Neuester Beitrag: | 16.10.03 11:08 | von: Reila | Leser gesamt: | 2.441 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 2 | |
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mein neuer mieter wünscht, dass ich für die wohnung 2 mietverträge erstelle, und zwar einen teil separat für büro etc. weil er selbständig ist.
frage: muss ich hier steuerlich irgend etwas besonderes beachten? wird da ggf. umsatzsteuer auf die miete fällig, die ich erheben und abführen muss?
wenn ja, wie wäre denn da das prozedere, da ich ja privatmann bin und keine umsatzsteuer-nummer habe...
wäre klasse, wenn jemand bescheid weiss.
danke vorab und gruss
advokat
Frag beim Finanzamt an, am besten 5 mal: such Dir von den 5 unterschiedlichen Auskünften diejenige aus, die Dir am besten reinpasst.
grüße
Selbst wenn sie schriftlich erteilt wurden.
Das ist ne Einladung zum Steuerbetrug, weil das inzwischen unter "Notwehr" fällt.
M. bescheidenen Erachtens.
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
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12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
usw.
258 USt-Richtlinien
4331 Verwaltungsanweisungen zur Auslegung der Richtlinien
21991 Urteile des BVG zur Entscheidung von Einzelfällen, die weder von Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen erfaßt werden
112786 interne Mitteilungen der Finanzämter, die man mit BVG-Urteilen und Gesetzen umgeht, um eben selbige zu umgehen ...
und ... und ... und
Umsatzsteuer ist in der Tat einfach: es reicht ein Blick ins Gesetz, hahahhaa
Ja, wären wir bloß alle so schlau wie der prom ...
Ich hab dann mal weitergeschaut und bin auf den § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiung) gestossen. Demnach kann ich also eine USt. erheben, muss es aber nicht. (Für meinen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter wäre es eh kostenneutral).
Falls ich sie erhebe, hätte das bestimmt den vorteil, dass ich auch bei Aufwendungen für Reparaturen, Renovierung etc. mir die vom Handwerker in Rechnung gestellte USt. vom Finanzamt holen kann...
lohnt sich aber bei mir nicht der Aufwand, da es sich eh nur um einen Raum handelt.
viele grüsse
advokat
p.s. seid nett zueinander ;-)
Im übrigen muß der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt (mindestens 95 % seiner Leistungen)sein. Ist er es nicht, kann man auch selbst die Vorsteuer aus den Herstellungskosten der Immobilie nicht geltend machen. (z.B. bei Ärzten, Banken, Versicherungen)