ALF-Thread ohne Ausschluß von Kritikern
http://www.finanzen100.de/top100/meistgesuchte-aktien.html
Alf P 34
-HV die nicht stattfindet (geschätze 100x erwähnt auf den letzten 5 Seiten)
-99% minus (ach was neues)
fehlt nurnoch jemand der den Verdacht äußert das abverkauft wird, und nochmal darauf hinweist, dass BigJim vorbestraft ist.
Immer wieder schön so brandheiße "neue" Infos von den immerselben Leuten zu lesen. Das ist ja schon fast spam ;)
Dann erzähl doch mal, was morgen "offiziell" an PR rauskommt...
Wir sind alle hier gespannt!
Postet irgendjemand so oft ne gute, aber schon bekannte Nachricht, ist er gleich ein Pusher,
postet jemand zum 100. mal ne schlechte schon bekannte Nachricht, dann ist das in Ordnung?
Kann man sowas nicht in Maßen machen? Dann bleibt auch alles viel übersichtlicher und man findet die Infos von alleine.
Übrigens: aktuelle Kurse, Bid/Ask Spannen, Raketenbilder, 1-Euro Kursziele, "Heute geht die Post ab"- Sprüche und andere Pushersülze zählt nicht.
Die können beschließen was sie wollen, rechtlich ist es nichtig - falls jemand klagt.
Art. 696
1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind
der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am
Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen,
dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen
zugestellt wird.
2 Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unterrichten,
Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen
Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen
Form.
Art. 700
1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag
in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.
2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die
Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben,
welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung
eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen
können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind
Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung,
auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer
Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.399
Art. 706
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung,
die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen,
beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären
entziehen oder beschränken;
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder
beschränken;
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre
bewirken;
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung
sämtlicher Aktionäre aufheben.407
3–4 …408
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt,
wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Art. 706b
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das
Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz
zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder
beschränken;
2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige
Mass hinaus beschränken oder
3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder
die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.